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UZH für Lehrverantwortliche

Plagiatskontrolle

Die Universität Zürich setzt Qualität und Eigenständigkeit als Massstäbe für Prüfungsleistungen. Sie steht für wissenschaftliche Redlichkeit und geht jedem Plagiatsverdacht sorgfältig nach. Die Universität Zürich unterstützt die Fakultäten bei der Plagiatsdetektion mit der Plagiatserkennungssoftware Similarity von Turnitin. Die UZH stellt die Software den Dozierenden gesamtuniversitär zur Überprüfung von studentischen Arbeiten zur Verfügung. Auf Sonderlösungen (eigene Software, andere Anbieter) soll verzichtet werden.

Similarity von Turnitin

Einsatzmöglichkeiten der Software

Die Software untersucht Arbeiten der Studierenden auf Textgleichheiten mit Quellen des Internets sowie lizensierter Fachliteratur. Zudem können Arbeiten der Studierenden untereinander verglichen werden, um so kollusives Verhalten aufzudecken.

Gebrauch der Software

Die UZH überlässt es den Fakultäten, selbst zu bestimmen, in welcher Weise sie vom Einsatz der Software Gebrauch machen wollen. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Fachrichtungen rechtfertigen es, die Software wie in der Vergangenheit nur im Verdachtsfall oder aber breiter einzusetzen. Masterarbeiten und Dissertationen, die in ZORA hinterlegt werden, sollen gemäss EUL Sitzung vom 4. Juli 2017 in jedem Fall vorgängig mittels Software überprüft werden.

Die Software als Hilfsmittel

Die Software dient als Werkzeug, um zu einer Beurteilung zu kommen. Der generierte Prüfbericht ist lediglich ein Indiz, dessen Ergebnis nicht ungeprüft übernommen werden kann. Die mit der Korrektur der Arbeiten betrauten Personen müssen berücksichtigen, dass die Software nicht alle plagiierten Stellen anzeigt (z.B. weil die Quelle nicht online verfügbar ist) und dass die Software Stellen als Plagiat identifiziert, die keine sind (z.B. weil die Software die korrekte Zitatkennzeichnung nicht erkennt).

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Gebrauch der Software ist mit der Umsetzung der Muster-Rahmenverordnung künftig für alle Fakultäten einheitlich abgebildet. Dort heisst es:

 

§ 11 Urheberrecht an studentischen Arbeiten

Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.

2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.

(...)

§ 12 Plagiatskontrolle 

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.

Weiterführende Informationen

Turnitin löst Plagscan ab

Weitere Informationen zum Thema gibt es auf dem Blog der Zentralen Informatik.