Erarbeitung der Rechtsgrundlagen
Gemeinsame Studiengänge wie Joint und Double Degrees benötigen als Rechtsgrundlage eine Kooperationsvereinbarung sowie an den meisten Fakultäten eine eigene Rahmenverordnung und ggf. eine Studienordnung.
Für Studienprogramme, welche durch Module im Rahmen eines geregelten Modulaustauschs (PDF, 71 KB)ergänzt werden, wird ebenfalls eine Kooperationsvereinbarung benötigt. Eine eigene Rahmenverordnung ist zumeist nicht notwendig, ggf. muss aber die Studienordnung für die Bachelor- und Masterstudienprogramme der Fakultät entsprechend angepasst werden. Auch sollte in Fällen, in denen Studienanteile obligatorisch an einer Partnerinstitution absolviert werden müssen, frühzeitig an eine geeignete Kommunikation gegenüber den Studierenden gedacht werden.
Prozessbeschrieb
Der Prozess zur Erarbeitung einer Kooperationsvereinbarung definiert die Schritte und Zuständigkeiten zur Realisierung einer strukturellen Kooperation in der Lehre zwischen zwei oder mehreren Partnerinstitutionen. Ablauf:
- Fakultät: Entwurf einer Kooperationsvereinbarung in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung Lehrentwicklung, ggf. der Abteilung Global Affairs und der Abteilung Global Student Experience sowie im Falle von finanziellen und datenschutzrechtlichen Fragen mit der Abteilung Recht und Datenschutz. Ebenfalls frühzeitig konsultiert werden sollte die Abteilung Studierende, die Zentrale Informatik Business Applications sowie die Abteilung Process Owner E-ducation.
- Universitätsleitung: Kooperationsvereinbarungen für gemeinsame Studiengänge werden üblicherweise der Universitätsleitung zur Kenntnis gebracht. Vertragspartei ist immer die juristische Person, mithin die UZH.
- Unterzeichnung: Unterzeichnet wird die Vereinbarung anschliessend durch ein Universitätsleitungsmitglied oder ein Mitglied der Erweiterten Universitätsleitung, z.B. eine Dekanin oder einen Dekan.
Erfordert eine strukturelle Kooperation eine eigene Rahmenverordnung, findet der Erarbeitungs- und Erlassprozess für Rahmen- und Promotionsverordnungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der UZH Anwendung.
Wird eine eigene Studienordnung für ein Studienprogramm benötigt oder muss eine bestehende Studienordnung geändert werden, kommt das Genehmigungsverfahren Studienordnungen zur Anwendung.
Zuständigkeiten
Für die Kooperationsvereinbarung ist die den jeweiligen Studiengang bzw. das jeweilige Studienprogramm anbietende Fakultät zuständig. Die Abteilung Lehrentwicklung unterstützt bei der juristischen Erarbeitung der Vereinbarung. Sind finanzielle oder datenschutzrechtliche Fragestellungen betroffen, muss zudem die Abteilung Recht und Datenschutz hinzugezogen werden.
Zeitplanung
Die Anbahnung, Planung und Erarbeitung der Rechtsgrundlagen für strukturelle Kooperationen in der Lehre sind komplexe Vorhaben, die häufig umfassende interne Abklärungen sowie Abklärungen mit externen Institutionen erfordern. Eine realistische Zeit- und Ressourcenplanung ist daher für den Erfolg der Vorhaben unabdingbar. Für den Prozess sollten mindestens 1 1/2 Jahre Vorlauf vor geplantem Start des Studienprogramms bzw. des Studiengangs eingerechnet werden.